RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0224

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0223 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 26.6.1992, G 40/92-5 ua festgestellt, daß § 28 Abs 1 lit a AuslBG in der Stammfassung sowie § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG idF 1988/231 verfassungswidrig waren. Der vorliegende Fall ist einer der Anlaßfälle dieser Entscheidung gem Art 140 Abs 7 B-VG gewesen. Der VwGH hat daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides so vorzugehen, als ob die ihm zugrunde liegende Strafbestimmung schon bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090224.X02

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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