RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0210

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Zweck der Wiedereinsetzung liegt darin, Rechtsnachteile zu beheben, die einer Partei aus der unverschuldeten Versäumung einer Frist erwachsen sind. Die Wiederseinsetzung in den vorigen Stand ist daher auf Grund der Bestimmung des § 46 Abs 1 VwGG nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090210.X01

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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