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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Zweck der Wiedereinsetzung liegt darin, Rechtsnachteile zu beheben, die einer Partei aus der unverschuldeten Versäumung einer Frist erwachsen sind. Die Wiederseinsetzung in den vorigen Stand ist daher auf Grund der Bestimmung des § 46 Abs 1 VwGG nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090210.X01Im RIS seit
25.09.1992