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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Rechtssatz
Die Rüge des Beschuldigten, seinem Antrag auf Anfrage beim Arbeitsamt, ob die von ihm beschäftigten Ausländer über Arbeitsbewilligungen bzw Befreiungsscheine verfügten, sei nicht entsprochen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschuldigte im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung den im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsstrafbehörden ihm allenfalls erteilte Beschäftigungsbewilligungen für die ausländischen Staatsbürger bzw deren Befreiungsscheine vorlegen hätte müssen.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenAblehnung eines BeweismittelsBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090071.X04Im RIS seit
25.09.1992Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009