RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0071

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Rüge des Beschuldigten, seinem Antrag auf Anfrage beim Arbeitsamt, ob die von ihm beschäftigten Ausländer über Arbeitsbewilligungen bzw Befreiungsscheine verfügten, sei nicht entsprochen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschuldigte im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung den im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsstrafbehörden ihm allenfalls erteilte Beschäftigungsbewilligungen für die ausländischen Staatsbürger bzw deren Befreiungsscheine vorlegen hätte müssen.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenAblehnung eines BeweismittelsBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090071.X04

Im RIS seit

25.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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