RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0198

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473 ;

Rechtssatz

Bei den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes handelt es sich um Amtssachverständige iSd § 52 Abs 1 AVG; wenn solche zur Verfügung stehen, sind andere Personen als Sachverständige nur dann heranzuziehen, wenn es die Besonderheit des Falles geboten erscheinen läßt (Hinweis E 1.12.1965, 464/65).

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)Amtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090198.X03

Im RIS seit

14.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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