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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich alle Teilhaber berufen; allerdings kann sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung im Gesellschaftsvertrag (abweichend) geregelt werden (Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 05te Auflage, Seiten 63 und 66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090138.X01Im RIS seit
25.09.1992