Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 26.6.1992, G 40/92-5 ua festgestellt, daß § 28 Abs 1 lit a AuslBG in der Stammfassung sowie § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG idF 1988/231 verfassungswidrig waren. Der vorliegende Fall ist einer der Anlaßfälle dieser Entscheidung gem Art 140 Abs 7 B-VG gewesen. Der VwGH hat daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides so vorzugehen, als ob die ihm zugrunde liegende Strafbestimmung schon bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.