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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AktG 1965 §17;Rechtssatz
Die für die Agendenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH entwickelten Grundsätze müssen auch für das Verhältnis zwischen mehreren Vorstandsmitgliedern einer AG gelten. Wie der OGH in seinem Urteil vom 10.1.1978, 3 Ob 536/77, GesRZ 1978, 36, ausgeführt hat, kann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, kein Vorstandsmitglied von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Für die Ausübung der Geschäftsführung trifft das Gesetz keine allgemeine Regelung. Der Vorstand selbst, die Satzung oder der Aufsichtsrat können anordnen, daß die Aufgaben der Geschäftsführung unter die Vorstandsmitglieder verteilt werden. Eine solche - zulässige - Geschäftsverteilung wirkt sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder aus. Jedes Vorstandsmitglied trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch, selbst bei größter Spezialisierung, nicht, daß ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden. Besteht Verdacht, daß im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Mißstände vorliegen, muß das Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170134.X06Im RIS seit
07.08.2001