RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §161;
BAO §183 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0117 E 27. Juni 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Das Parteiengehör ist nur zu Tatfragen (Sachverhaltsfragen) und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090072.X06

Im RIS seit

25.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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