RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0148

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 91/09/0241 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13.12.1991, G 294/91, ausgesprochen, daß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1988/231 verfassungswidrig war und daß diese Bestimmung auch auf die "derzeit" (dh am 13.12.1991, vgl dazu auch BGBl Nr 105/1992) beim VwGH anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden sei. Die vorliegende Beschwerde ist am 20.12.1991 beim VwGH eingebracht worden und daher ab diesem Zeitpunkt beim Gerichtshof anhängig. Der Beschwerdefall zählt daher nicht zu den Anlaßfällen gem Art 140 Abs 7 B-VG, sondern ist noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden; eine neuerliche Anfechtung der als verfassungswidrig festgestellten Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1988/231 ist nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090148.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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