RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KO §10;
KO §5;
KO §6;
KO §7;
VStG §14 Abs1;
VStG §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0148 3

Stammrechtssatz

Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090017.X02

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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