RS Vwgh 1992/9/25 90/17/0331

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §7 Abs1;
BAO §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2601/80 E 10. September 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Abgabenpflichtige verstorben, dann sind Abgabenbescheide, solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, von der Verlassenschaft nach dem Abgabenpflichtigen, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthaber zu richten (vgl Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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