RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0206 E 18. Februar 1993 92/09/0294 E 14. Jänner 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0011 2

Stammrechtssatz

Sind die einer Bestrafung nach dem AuslBG zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bereits in der dem Besch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung (weil er am 20.7.1990 und am 21.7.1990 am X-Markt in Wien einen namentlich genannten ausländischen Staatsbürger beschäftigt habe, "obwohl eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür nicht vorlag") enthalten gewesen, so ist es durch die Nichtaufnahme der verba legalia des AuslBG (Beschäftigung eines Ausländers, "für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde") in diese Aufforderung (vom 20.9.1990) und in den Bescheid der Strafbehörde erster Instanz (vom 5.10.1990) nicht zum Eintritt der Verjährung gekommen. Die Berufungsbehörde war auch nicht daran gehindert, den erstinstanzlichen Bescheidspruch durch Aufnahme dieser verba legalia zu ergänzen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090147.X02

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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