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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §220 Abs1 idF 1986/389;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0180 E 26. November 1992Rechtssatz
Die Bf hat ihren von der belangten Behörde behandelten Antrag auf Leistungsfeststellung ausdrücklich unter Bezugnahme auf die bevorstehende mögliche Verleihung eben dieser bestimmten, im Verordnungsblatt des Landesschulrates ausgeschriebene schulfeste Stelle gestellt. Ungeachtet dessen, daß eine solche "Konkretisierung" des Leistungsfeststellungsantrages für dessen Zulässigkeit nicht erforderlich war (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0072, 0073), war die belangte Behörde weder dazu verhalten, über den Umfang dieses Antrages hinauszugehen, noch etwa dazu, die Bf zu einer Ergänzung oder Erweiterung ihres Antrages einzuladen. Zur Zeit der Entscheidung der belBeh war die schulfeste Stelle bereits an einen anderen Bewerber vergeben. Daß diese Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, zu dem der Antrag der Bf bereits bei der belBeh anhängig war, belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090181.X01Im RIS seit
17.01.2002