RS Vwgh 1992/9/25 90/17/0189

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §6;
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die durch die Novelle LGBl Nr 1988/48 geschaffene ANRECHNUNGSREGEL DES § 4 ABS 5 Krnt Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die pauschalierte ORTStaxe. Die Anrechnung der NÄCHTIGUNGStaxe auf die (pauschalierte) Ortstaxe scheidet auch deswegen aus, weil es sich bei ersterer um eine Gemeindeabgabe und bei letzterer um eine Landesabgabe handelt und dem Gesetzgeber eine wechselseitige, in die Abgabenhoheit eingreifende Anrechnung nicht zugesonnen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170189.X03

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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