RS Vwgh 1992/9/25 91/17/0134

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VStG §9 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/27 89/15/0059 7

Stammrechtssatz

Wird der Geschäftsführer so behindert, daß er die seinen Rechtspflichten gegenüber Dritten korrespondierenden Geschäftsführungsrechte nicht mehr wahrnehmen kann, so hat er entweder im Rechtsweg sofort alles ihm rechtlich zu Gebote Stehende zu unternehmen, um diesen Zustand abzustellen, oder die Geschäftsführerbefugnis zurückzulegen; der Geschäftsführer, der weiterhin als Geschäftsführer tätig bleibt, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, hat auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170134.X08

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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