RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0017

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 88/03/0236 7

Stammrechtssatz

Eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe muß bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig - wenn auch lediglich formell rechtskräftig - sein (Hinweis E 14.9.1984, 84/03/0024; E 10.11.1986, 86/10/0163; E 29.12.1986, 86/10/0132, 0146).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090017.X05

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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