RS Vwgh 1992/9/25 90/17/0331

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §7 Abs1;
BAO §19;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0065 B 17. September 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Abgabenbescheid, der an eine im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits verstorbene Person gerichtet wird, geht ins Leere und vermag auch gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkungen zu entfalten. Eine von der Verlassenschaft erhobene VwGH-Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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