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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0065 B 17. September 1981 RS 1Stammrechtssatz
Ein Abgabenbescheid, der an eine im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits verstorbene Person gerichtet wird, geht ins Leere und vermag auch gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkungen zu entfalten. Eine von der Verlassenschaft erhobene VwGH-Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009