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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0188 1Stammrechtssatz
In Ansehung der Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG muß für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat. Hingegen ist die Art der Beschäftigung vor dem Hintergrund der im E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 aufgezählten Gesichtspunkte nicht notwendig geboten, sind doch die oben angeführten Konkretisierungsmerkmale unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses des betroffenen Beschuldigten im Regelfall ausreichend. Dem kann auch nicht
§ 6 Abs 1 und 2 AuslBG entgegengehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090160.X03Im RIS seit
25.09.1992