RS Vwgh 1992/9/25 90/17/0415

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L94807 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BegräbnisO Hall in Tirol 1898;
FriedhoferhaltungsgebührenO Hall in Tirol 1986;
LAO Tir 1984 §182 Abs1;
LAO Tir 1984 §183 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Begräbnisordnung der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5.8.1898 stellt keine "Vereinbarung" zwischen Privatrechtssubjekten dar. Selbst für den Fall, daß eine solche Vereinbarung geschlossen worden wäre, stünde dies der Abgabenfestsetzung nach dem Beschluß des Gemeinderates der genannten Stadtgemeinde vom 21.10.1986 über die Einhebung einer Friedhoferhaltungsgebühr nicht entgegen, weil ein nicht nach Abgabenvorschriften gewährter Verzicht auf Abgabenschulden der Abgabenfestsetzung nicht im Wege steht

(Hinweis E 27.10.1980, 675/79, VwSlg 5523 F/1980;

E 8.3.1991, 90/17/0328).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170415.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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