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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §235 Abs1;Rechtssatz
Die Begräbnisordnung der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5.8.1898 stellt keine "Vereinbarung" zwischen Privatrechtssubjekten dar. Selbst für den Fall, daß eine solche Vereinbarung geschlossen worden wäre, stünde dies der Abgabenfestsetzung nach dem Beschluß des Gemeinderates der genannten Stadtgemeinde vom 21.10.1986 über die Einhebung einer Friedhoferhaltungsgebühr nicht entgegen, weil ein nicht nach Abgabenvorschriften gewährter Verzicht auf Abgabenschulden der Abgabenfestsetzung nicht im Wege steht
(Hinweis E 27.10.1980, 675/79, VwSlg 5523 F/1980;
E 8.3.1991, 90/17/0328).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170415.X03Im RIS seit
11.07.2001