RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0206 E 18. Februar 1993 92/09/0294 E 14. Jänner 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0054 1

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes

(Hinweis E 23.4.1986, 85/03/0171) ist die Berufungsbehörde, wenn der Abspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist (hier:

Verurteilung des Besch nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG idF 1985/231, während zum Tatzeitpunkt - 19.3.1991 - diese Bestimmungen des AuslBG bereits idF der Novelle BGBl Nr 450/1990 in Geltung gestanden sind), nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen. Naturgemäß ist die Berufungsbehörde dabei auf die "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens - im Beschwerdefall war das die dem Besch im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegte Tat (nicht aber auf deren rechtliche Beurteilung) - beschränkt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090147.X03

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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