RS Vwgh 1992/9/25 91/17/0134

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §75;
AktG 1965 §84 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §16;
GmbHG §18;
GmbHG §25 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VStG §9 impl;

Rechtssatz

Es zählt nicht zu den abgabenrechtlichen PFLICHTEN des Vertreters des Abgabenschuldners, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen (Hinweis E 21.9.1983, 83/17/0104, E 19.6.1985, 84/17/0224, VwSlg 6012 F/1985). Gemeint ist vielmehr, daß es der Vertreter IN DER HAND HAT bzw daß ES SEINE SACHE IST, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (Hinweis E 6.7.1981, 705/80; E 25.2.1983, 81/17/0079). Eine solche einseitige Niederlegung der Vertretungsbefugnis ist, wie dem Geschäftsführer einer GmbH, auch dem Vorstandsmitglied einer AG möglich. Als empfangsbedürftige Willenserklärung erlangt die Rücktrittserklärung eines wie immer bestellten Vorstandsmitglieds verbandsrechtliche Geltung, sobald sie der Gesellschaft in rechtsgültiger Weise zugekommen ist Hinweis B OGH 3.2.1977, 7 Ob 504/77, GesRZ 1977, 143). Das Zuwarten durch einen Zeitraum von 6 Monaten bis zur Zurücklegung der Vorstandsfunktion wird vom VwGH als zu lang angesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170134.X09

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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