RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sich auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090190.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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