RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0161

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Bestätigt die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich, so ist die neuerliche Anführung der angewendeten Strafbestimmung (hier § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1988/231) entbehrlich.

Schlagworte

Strafnorm BerufungsbescheidSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090161.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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