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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
ÄrzteG; hinreichende Determinierung der Verordnungsermächtigung des §48 betreffend die Satzung des Wohlfahrtsfonds; keine Bedenken gegen §44 Abs6, wonach als Bemessungsgrundlage für die Beiträge von Ärzten, die diesen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, das monatliche Bruttogrundgehalt dient; Beitrags- und Umlagenordnung im Einklang mit §44 Abs3; keine denkunmögliche Anwendung; keine Willkür; Fehlen einer Geschäftsordnung für den Beschwerdeausschuß - keine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Ärztekammer, Ärzte Versorgung, Einkommensteuer, Einkünfte, Determinierungsgebot, Auslegung verfassungskonforme, Verwaltungsverfahren, Anwendbarkeit Gesetz, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B209.1984Dokumentnummer
JFR_10149693_84B00209_01