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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASAGG 1981 §4 Abs1;Rechtssatz
Für die Veräußerung eines nicht dem § 2 DMSG unterliegenden Denkmals ist ein Bewilligungsverfahren (iSd § 6 Abs 2 DMSG) und demzufolge auch eine Parteistellung des Erwerbers im Gesetz nicht vorgesehen. Dem (im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragenen) Erwerber kommt im Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG Parteistellung nicht zu. Dies gilt auch für einen Rechtsträger (hier: ASAG), der kraft Gesetzes Objekte (hier: laut PlanungsV zur Errichtung einer Straße notwendige Grundflächen) zu erwerben hat, die vom Unterschutzstellungsverfahren betroffen sind.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090241.X02Im RIS seit
02.07.2001