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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausf dazu, daß (im Beschwerdefall) der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig ist und - auch für den Bf - offenkundig den Schluß zugelassen hat, daß sich das Straferkenntnis an den Bf als Beschuldigten gerichtet hat.
(hier: An die Fa NN GmbH zu Handen Herrn A, Sie haben als ... Geschäftsführer der NN GmbH).
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090161.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012