RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0161

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausf dazu, daß (im Beschwerdefall) der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig ist und - auch für den Bf - offenkundig den Schluß zugelassen hat, daß sich das Straferkenntnis an den Bf als Beschuldigten gerichtet hat.

(hier: An die Fa NN GmbH zu Handen Herrn A, Sie haben als ... Geschäftsführer der NN GmbH).

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090161.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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