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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z1 idF 1990/450;Rechtssatz
Nur eine erlaubte und nicht eine tatsächliche unselbständige Tätigkeit (Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG; im Beschwerdefall ist die bisherige Beschäftigung des Antragstellers als Zeitungskolporteur behördlich nicht genehmigt gewesen) ist Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG für die Erteilung eines Befreiungsscheines.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090107.X03Im RIS seit
11.07.2001