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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z1 idF 1990/450;Rechtssatz
Der Gesetzgeber bedient sich in der Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG jener Rechtsetzungstechnik (arg: "... ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen ..."), mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Nach dem sohin jeden Zweifel ausschließenden Wortlaut dieser Gesetzesstelle erwächst dem Antragsteller unter der rechtserheblichen Voraussetzung, daß die Beschäftigung (§ 2 Abs 2 AuslBG) mit den Bestimmungen des AuslBG im Einklang steht (arg: "gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt"), ein Rechtanspruch auf Stattgebung seines Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090107.X01Im RIS seit
11.07.2001