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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
UStG 1972; erhöhter (Einfuhr-)Umsatzsteuersatz gilt nicht für PKW, die iS des §5 Abs3 aus Österreich ausgeführt, im Ausland repariert und dann wieder nach Österreich gebracht wurden; reine "Einfuhr" eines PKW nach §10 Abs4; Verletzung im Gleichheitsrecht durch - fälschliche - Unterstellung eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhaltes
Schlagworte
Umsatzsteuer, Steuersätze (Umsatzsteuer)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B458.1983Dokumentnummer
JFR_10149693_83B00458_01