RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 5

Stammrechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090160.X01

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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