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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 5Stammrechtssatz
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090160.X01Im RIS seit
25.09.1992