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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG;Rechtssatz
Daß bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dann, wenn infolge der Einkommenssituation bzw Vermögenssituation des Beschuldigten die "Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe sehr konkret ist", ein anderer Maßstab anzulegen wäre als in den sonstigen Fällen, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090017.X04Im RIS seit
25.09.1992