RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0206 E 18. Februar 1993 92/09/0294 E 14. Jänner 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0054 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht daran gehindert, allenfalls den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (hier: in einer Angelegenheit betreffend Übertretung nach dem AuslBG) durch Aufnahme der verba legalia hinsichtlich des Fehlens einer gültigen Arbeitserlaubnis zu ergänzen

(Hinweis E 23.4.1992, 92/09/0011).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090147.X04

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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