Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0066 E 25. Juni 1986 RS 2Stammrechtssatz
Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw seinen Vertreter erlassen (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090100.X01Im RIS seit
25.09.1992