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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0246 E 28. Mai 1986 VwSlg 6123 F/1986; RS 4Stammrechtssatz
Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann,
wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, ist auch dieser haftbar, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch S 30).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170134.X04Im RIS seit
07.08.2001