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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0036 2Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs 1 AuslBG, die (im gegenständlichen Zusammenhang) nur im Hinblick auf die mit der Novelle BGBl 1990/450 erfolgte Einfügung des § 4b hinsichtlich der bevorzugt zu vermittelnden Personen zu modifizieren ist, muß auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, das von Amts wegen unter Beteiligung des Antragstellers durchzuführen ist, vorerst festgestellt sein, für welche Beschäftigung diese Bewilligung konkret beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes - unter Beachtung der Regelung des § 4b AuslBG - diese konkrete Beschäftigung (des für sie in Aussicht genommenen Ausländers) zuläßt. Das wird immer dann der Fall sein, wenn nicht feststeht, daß für die Beschäftigung wenigstens eine der bevorzugt zu vermittelnden Personen entsprechend der im § 4b AuslBG enthaltenen Reihenfolge zur Verfügung steht, die bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090072.X02Im RIS seit
25.09.1992Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008