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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Für den Einleitungsbeschluß nach § 92 LDG 1984 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insoferne zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Hinblick auf die in § 58 Abs 2 und § 60 AVG festgelegte Begründungspflicht ist die Behörde verhalten, den Grund für die Einleitung des Disziplinarverfahrens in der Bescheidbegründung sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen (Hinweis E 27.4.1989, 89/09/0014).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090190.X04Im RIS seit
11.07.2001