RS Vwgh 1992/9/25 91/09/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Mit Erlassung des den Besch von allen gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freisprechenden Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission ist das mit dem vom Besch vor dem VwGH bekämpften Bescheid (Verhandlungsbeschluß näher umschriebene Verfahren gegenüber dem Besch endgültig abgeschlossen worden. Eine ausdrückliche Aufhebung des Verhandlungsbeschlusses ist im Falle der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides (des Verhandlungsbeschlusses) durch den VwGH nicht bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090102.X02

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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