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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §124;Rechtssatz
Mit Erlassung des den Besch von allen gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freisprechenden Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission ist das mit dem vom Besch vor dem VwGH bekämpften Bescheid (Verhandlungsbeschluß näher umschriebene Verfahren gegenüber dem Besch endgültig abgeschlossen worden. Eine ausdrückliche Aufhebung des Verhandlungsbeschlusses ist im Falle der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides (des Verhandlungsbeschlusses) durch den VwGH nicht bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090102.X02Im RIS seit
25.09.1992