RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0208

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1175;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Schon aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG folgt, daß grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (hier: die Firma X-GmbH Tischlerei und nicht die X-GesBR Tischlerei).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090208.X01

Im RIS seit

25.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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