RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0218

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;

Rechtssatz

Während naturgemäß die Vornahme einer Abänderung und Behebung von Bescheiden gemäß den Abs 2 bis 4 des § 68 AVG in Bescheidform zu ergehen hat, sieht das Gesetz für ein Absehen von einer solchen Vorgangsweise keine Bescheiderlassung durch die damit befaßte Behörde vor.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090218.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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