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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Während naturgemäß die Vornahme einer Abänderung und Behebung von Bescheiden gemäß den Abs 2 bis 4 des § 68 AVG in Bescheidform zu ergehen hat, sieht das Gesetz für ein Absehen von einer solchen Vorgangsweise keine Bescheiderlassung durch die damit befaßte Behörde vor.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090218.X02Im RIS seit
25.01.2001