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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; Unzulässigkeit der Beschwerdeführung gegen eine belastende Nebenbestimmung, die mit der erteilten Genehmigung eine untrennbare Einheit bildet; Zulässigkeit der Anfechtung eines selbständigen Teiles des Bescheides; Beschwerdeantrag ist im Zweifel iS der Erhaltung des von der Bundesverfassung eingeräumten Rechtsschutzes auszulegen
DatenschutzG; keine Bedenken gegen §32 Abs1 bis 3 unter dem Gesichtspunkt des Art7 B-VG; die Regelung verletzt auch nicht das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung einschließlich der freien Übermittlung von Nachrichten gemäß Art10 MRK; Genehmigung der Überlassung von Daten von Arbeitnehmern in das Ausland in Bindung an deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß §32 - keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung
Schlagworte
VfGH / Antrag, Bescheid Trennbarkeit, Auslegung eines Antrages, Datenschutz, Meinungsäußerungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B642.1981Dokumentnummer
JFR_10149692_81B00642_01