RS Vfgh 1985/3/8 B642/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs3 idF BGBl 350/1981
MRK Art10
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art13
AVG §58
DSG §32
DSG §36 Abs4

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; Unzulässigkeit der Beschwerdeführung gegen eine belastende Nebenbestimmung, die mit der erteilten Genehmigung eine untrennbare Einheit bildet; Zulässigkeit der Anfechtung eines selbständigen Teiles des Bescheides; Beschwerdeantrag ist im Zweifel iS der Erhaltung des von der Bundesverfassung eingeräumten Rechtsschutzes auszulegen

DatenschutzG; keine Bedenken gegen §32 Abs1 bis 3 unter dem Gesichtspunkt des Art7 B-VG; die Regelung verletzt auch nicht das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung einschließlich der freien Übermittlung von Nachrichten gemäß Art10 MRK; Genehmigung der Überlassung von Daten von Arbeitnehmern in das Ausland in Bindung an deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß §32 - keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Antrag, Bescheid Trennbarkeit, Auslegung eines Antrages, Datenschutz, Meinungsäußerungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B642.1981

Dokumentnummer

JFR_10149692_81B00642_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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