RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0198

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;

Rechtssatz

Das Gutachten eines Landeskonservators hat den Rang des Gutachtens eines Amtssachverständigen. Die Behörde kann sich solange darauf stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (Hinweis E 10.10.1974, 665/74 und E 16.1.1975, 1799/74).

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090198.X04

Im RIS seit

14.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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