RS Vwgh 1992/9/25 91/09/0102

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0138 5

Stammrechtssatz

Nach dem Einleitungsbeschluß ist der auf § 124 BDG 1979 fußende Verhandlungsbeschluß der zweite bedeutende Schritt des Disziplinarverfahrens im engeren Sinne. Während der Zweck des Einleitungsbeschlusses darin gelegen ist, das Disziplinarverfahren förmlich in Gang zu setzen, hat der Verhandlungsbeschluß jene Tatsachen, in denen eine Pflichtverletzung gesehen wird (Anschuldigungspunkte), substantiiert festzustellen und solcherart den Verfahrensgegenstand (Art und Umfang des disziplinären Vorwurfes) näher zu präzisieren und den Verhandlungsumfang zu bestimmen (Hinweis E 9.4.1986, 85/09/0173 und E 18.10.1990, 90/09/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090102.X01

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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