RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0188

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 91/04/0314 2

Stammrechtssatz

Eine Formulierung der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen

(Hinweis E 25.10.1978, 1032/77).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090188.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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