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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §74;Rechtssatz
Die von der landsgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführenden Ermittlungen (§ 92 Abs 1 zweiter Satz LDG 1984) sollen kären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Dizsiplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Landeslehrer vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ferner ist von der Disziplinarkommission zu prüfen, ob keine Einstellungsgründe gegeben sind. Die Disziplinarkommission hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Kommission muß somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Landeslehrer eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, daß der Sachverhalt "ausreichend" zu klären ist (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090190.X02Im RIS seit
11.07.2001