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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/19/0326 2Stammrechtssatz
Die Behörde ist nach § 13a AVG nur zu Anleitung im Hinblick auf die von der Partei zu setzenden Verfahrensschritte, nicht aber dazu verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Standpunkt Rechnung getragen werden könnte (Hinweis E 21.9.1988, 87/03/0237, 0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090198.X06Im RIS seit
14.03.2001Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010