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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §92;Rechtssatz
Die dem Einleitungsbeschluß nach § 92 LDG 1984 zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Landeslehrer gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090190.X01Im RIS seit
11.07.2001