RS Vwgh 1992/9/28 90/10/0054

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §22 Abs1;
ApKG §23 Abs1 lite;
ApKG §23 Abs1 litf;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
DP §141;
DP §142;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Spruch des Disziplinarberufungserkenntnisses in einer Apothekerdisziplinarangelegenheit, mit dem der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, das den Verlust einzelner Berufsausübungsbefugnisse zum Inhalt hat, keine Folge gegeben wird, muß vor dem Hintergrund des Zeitraumes, während dessen das seinerzeitige Disziplinarerkenntnis bis zur Aufhebung durch den VwGH wegen Unzuständigkeit des bel Disziplinarberufungssenates rechtskräftig aufrecht war (hier fünfeinhalb Jahre), klar erkennen lassen, ob und welche Zeiträume hinsichtlich der im einzelnen angeordneten Rechtsverluste und Berufsausübungsverbote als verbüßt zu gelten haben. Denn auch der normative Gehalt des Art 6 Abs 1 MRK erfordert es, daß die Frage der Anrechnung solcher verbüßter Disziplinarstrafen vom Disziplinarberufungssenat (dem iSd Art 6 Abs 1 MRK eingerichteten Tribunal) selbst entschieden und nicht den mit dem Vollzug und dessen Überwachung betrauten Verwaltungsbehörden überlassen wird. Gestützt werden diese Erwägungen auch durch die Regelung des § 141 und § 142 DP, wonach bei der Bemessung der Strafe auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen ist.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100054.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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