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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApKG §22 Abs1;Rechtssatz
Der Spruch des Disziplinarberufungserkenntnisses in einer Apothekerdisziplinarangelegenheit, mit dem der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, das den Verlust einzelner Berufsausübungsbefugnisse zum Inhalt hat, keine Folge gegeben wird, muß vor dem Hintergrund des Zeitraumes, während dessen das seinerzeitige Disziplinarerkenntnis bis zur Aufhebung durch den VwGH wegen Unzuständigkeit des bel Disziplinarberufungssenates rechtskräftig aufrecht war (hier fünfeinhalb Jahre), klar erkennen lassen, ob und welche Zeiträume hinsichtlich der im einzelnen angeordneten Rechtsverluste und Berufsausübungsverbote als verbüßt zu gelten haben. Denn auch der normative Gehalt des Art 6 Abs 1 MRK erfordert es, daß die Frage der Anrechnung solcher verbüßter Disziplinarstrafen vom Disziplinarberufungssenat (dem iSd Art 6 Abs 1 MRK eingerichteten Tribunal) selbst entschieden und nicht den mit dem Vollzug und dessen Überwachung betrauten Verwaltungsbehörden überlassen wird. Gestützt werden diese Erwägungen auch durch die Regelung des § 141 und § 142 DP, wonach bei der Bemessung der Strafe auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen ist.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100054.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016