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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0048Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/28 91/10/0205 2Stammrechtssatz
Der Umweltanwalt (hier: Tiroler Landesumweltanwalt) ist nicht Träger subjektiv-öffentlicher Rechte, weshalb er auch nicht als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten kann. Der Umstand, daß er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligter bezeichnet wurde, vermag weder seine rechtliche Stellung als Mitbeteiligter iSd § 21 Abs 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (Hinweis B 11.11.1991, 91/10/0008).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100206.X02Im RIS seit
03.04.2001