Zur Feststellung einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bedarf es einer nachvollziehbaren, auf die Lebensbedingungen konkreter Pflanzenarten und Tierarten bezugnehmenden, naturwissenschaftlichen, auf qualitativen und quantitativen Aspekte des Problems Rücksicht nehmenden Begründung (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983).