Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/09 89/10/0225 3Stammrechtssatz
Gegenstand der Rechtskraft ist der Spruch, allenfalls im Zusammenhang mit der maßgebenden Begründung des Bescheides. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der " entschiedenen Sache " ist nicht nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen, sondern nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der rechtskräftig gewordenen Entscheidung erfahren hat.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100055.X04Im RIS seit
11.07.2001